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Read Ebook: Über allgemeine Landesbewaffnung insbesondere in Beziehung auf Württemberg by Prittwitz M Von Moritz

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Ebook has 71 lines and 9373 words, and 2 pages

c) Die so geschaffene Volksbewaffnung schon im Frieden vollst?ndig zu organisiren und in ?bung zu erhalten.

Hat der Verfasser diesen Zweck erreicht, so giebt er alle Details des vorstehenden Aufsatzes bereitwilligst preis, und ?berl?sst die Maasregeln zur Ausf?hrung sehr gern besser Unterrichteten und mit den Landes-Verh?ltnissen Vertrauteren; f?gt indessen im Nachstehenden die Grundz?ge eines nach seiner Ansicht anzuordnenden Systems allgemeiner Volksbewaffnung bei:

Jeder waffenf?hige Mann ist dienstpflichtig vom 19. Jahre an. Eine Stellvertretung ist unzul?ssig.

Die ?bung im Waffendienst macht einen Bestandtheil der Volksschulbildung aus.

Jeder, der sich selbst ausr?stet und bereits in den Waffen ge?bt ist, kann sich den Truppentheil w?hlen, dient 1 Jahr im stehenden Heere und zwar 1/2 Jahr im angestrengten Dienst ohne Unterschied und sonstige Beg?nstigung gegen die ?brige Mannschaft.

Wer sich nicht selbst ausr?stet, dient wenigstens ebenso lange, darf sich den Truppentheil nicht beliebig w?hlen und wird aus der Linie nach 2 Jahren entlassen, wenn der Etat nicht fr?her durch andern Zuwachs gedeckt ist.

Die l?ngste Dienstzeit im Frieden betr?gt hiernach in der Linie 2 Jahre. Bis zum 25. Jahr bleibt jeder f?r den Fall eines Kriegs zum Dienst in der Linie verpflichtet, und muss bis dahin auch noch j?hrlich 14 Tage an deren ?bungen Theil nehmen.

Bei jedem Truppentheil wird ein Cadre von Leuten mit l?ngerer Dienstzeit und freiwilliger Capitulation gebildet.

Vom 25ten bis zum 32ten Jahre tritt die Dienstpflicht in der Landwehr ein.

Im Frieden darf jeder Landwehrmann nur alle 2 Jahre 14 Tage zu den Waffen?bungen herangezogen werden.

Die Landwehr ist auch zum Dienst ausserhalb des Landes verpflichtet.

Vom 32. bis 50. Jahr tritt die Dienstpflicht in der B?rgerwehr ein.

Die Landwehrm?nner k?nnen, wenn sie es wollen, in der Linie fort dienen, und die B?rgerwehrm?nner ebenso in der Landwehr. Namentlich findet diess Anwendung auf die Unteroffiziere und Offiziere.

Zu Unteroffizieren und Offizieren k?nnen nur solche bef?rdert werden, die den an sie gestellten wissenschaftlichen und moralischen Anforderungen vor einer ernannten Pr?fungs-Commission gen?gen.

Die Unteroffiziere werden vom Regiments-Commandanten, die Offiziere vom Landesherrn ernannt.

Jedoch muss bei den Erstern das Corps der Unteroffiziere bei Letztern das Corps der Offiziere nichts gegen sie einzuwenden haben, und deren Erkl?rung abgefordert werden.

Diese Corps w?hlen unter den Bewerbern von gleichen Anspr?chen.

Die Bef?rderung zu den weitern Offiziersgraden in der Linie und Landwehr erfolgt abwechselnd: einmal nach dem Dienstalter, einmal durch Wahl der Offiziers-Corps, einmal durch Ernennung Seitens des Landesherrn unter den ?ltesten der vorhergehenden Dienstcharge.

Anmerkungen zur Transkription: Die Umlaute Ae, Oe und Ue wurden durch ?, ?, ? ersetzt. Die Fraktur-Ligatur f?r >>u. s. w.<< wurde durch >>u. s. w.<< ersetzt. Kleinere Unregelm?ssigkeiten in der Schreibweise wurden beibehalten. Die nachfolgende Tabelle enth?lt eine Auflistung aller gegen?ber dem Originaltext vorgenommenen Korrekturen.

Transcriber's Note: The Umlauts Ae, Oe and Ue have been replaced by ?, ?, ?. The ligature for "u. s. w." has been replaced by "u. s. w." Minor spelling inconsistencies have been maintained. The table below lists all corrections applied to the original text.

S. 1: Oberstlieutnant -> Oberstlieutenant S. 4: gr?sseren Abtheilungen nnd ausserdem -> und S. 4: etwa 90000 Mann -> 90,000 S. 4: nur etwa 35000 -> 35,000 S. 6: F?rst W. Raziwill -> Radziwill S. 9: Entstehung der preussichen Landwehr -> preussischen S. 14: den deutschen Grosm?chten -> Grossm?chten S. 15: als Preussen und ?streich -> ?sterreich S. 16: mit den Landes-Verh?ltnissen Vertauteren -> Vertrauteren

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