Read Ebook: Cathedral Cities of England 60 reproductions from original water-colours by Collins W W William Wiehe
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Ebook has 700 lines and 101015 words, and 14 pages
Cathedral Cities of England
W. W. Collins
J. H. Jansen
Cleveland, Ohio
, zum Schutze des Privateigentumes und zur Begr?ndung eines Erbrechtes erlassen hat. Diese Gesetze zu ?ndern, ist der Staat jederzeit berechtigt und dadurch kann der Prozess der Verstaatlichung des Besitzes beschleunigt werden. Wenn damit nur stufenweise und langsam vorgegangen wird, so hat das nicht darin seinen Grund, dass in einer sofortigen Einziehung des Besitzes gegen zeitlich beschr?nkte Renten eine Rechtsverletzung l?ge, sondern dass es nicht im Interesse des Staatswohles gelegen w?re, den Umbildungsprozess zu ?bereilen. Jede Art von Besteuerung bildet eine Verk?rzung von Privatinteressen und Privatbesitzrechten. Im ?ffentlichen Interesse wurde das Besteuerungsrecht doch seit Jahrtausenden ge?bt und die progressive Einkommensteuer, welche man l?ngst f?r statthaft erkannt hat, zeigt einen der vielen Wege, welche zur Erreichung des angestrebten Zieles, die wirtschaftliche Macht des Staates auf Kosten der Besitzenden zu erweitern, f?hren k?nnen.
Plato fordert die Beschr?nkung des freien Verm?genserwerbes als eine erste Forderung der sozialen Wohlfahrt. Aber auch viele Gesetze, welche die Beherrschten in Griechenland und in Rom ertrotzten, waren auf Beschr?nkung des Rechtes des Bodenerwerbs, auf Neuverteilung des mobilen Besitzes, auf Schuldentilgung gerichtet und Julius C?sar erliess durch ein Gesetz den ?rmeren B?rgern die Miete, welche sie f?r ihre Wohnungen den Hausbesitzern schuldeten.
Unter solchen Umst?nden, welche sowohl die Absonderung in verm?gensrechtlicher Beziehung als die Auswanderung mit Anspruch auf Abfertigung erm?glichen, kann von einer Vergewaltigung oder unbilligen Abh?ngigkeit, wie sie heute der Besitzlose zu tragen hat, niemals die Rede sein.
F?r jene, die Staatsb?rger sind und bleiben wollen, gelten folgende Verteilungsgrunds?tze:
Da der verh?ltnism?ssige Anteil des Einzelnen am Gesamtverm?gen ohne Arbeit zur Deckung des Lebensunterhaltes weitaus ungen?gend ist, ist jeder zur Arbeit verpflichtet, um zur Deckung des Gesamtaufwandes beizutragen. An die Stelle der Steuerpflicht tritt im Kollektivstaat die Arbeitspflicht. Die Erf?llung dieser Arbeitspflicht wird erzwungen, wie der Milit?rdienst. Das Ausmass der Minimalarbeitsschuldigkeit, sagen wir achtst?ndige Arbeit an 300 Tagen im Jahre, und die Verteilung der verschiedenen Arbeiten nach den Kr?ften und der Bef?higung der Arbeitsf?higen erfolgt nach dem Gesamtwillen. Der Einzelne wird, da er nicht Eigent?mer der Produktionsmittel, insbesondere der Naturquellen ist, auch nicht Eigent?mer der durch seine Arbeit hervorgebrachten G?ter. Diese fallen dem Staate zu, der sie zum Verbrauche, beziehungsweise zum Gebrauche unter die Mitglieder der Gesellschaft verteilt. Auch diese Verteilung erfolgt nach dem Gesamtwillen. Alle Glieder der Gesellschaft haben zun?chst, ob sie arbeiten k?nnen oder nicht k?nnen, auch wenn sie von der Arbeit befreit sind, ein Recht auf naturalwirtschaftliche Befriedigung aller ihrer Bed?rfnisse nach dem durch den Gesamtwillen festgesetzten Massstabe. Ebenso werden alle jene Kategorien von Arbeiten festgesetzt, welche der Staat von jedermann zu beanspruchen berechtigt ist und jene, welche ein Sonder?bereinkommen zwischen dem Staat und den Arbeitern voraussetzen, sei es, dass die Gefahren und Bel?stigungen einer Arbeit Anspruch auf Beg?nstigungen gew?hren, oder dass sich nicht jeder zu einem Berufe eignet. Im ersten Falle werden den Berufen solche Beg?nstigungen einger?umt, dass sich eine gen?gende Anzahl von Freiwilligen meldet, im zweiten Falle setzt der Staat die Bedingungen fest, unter welchen man die Zulassung zu einem bestimmten Berufe erlangen kann, so z. B. Pr?fungen, l?ngere erfolgreiche Vorbereitung oder Bef?higungsnachweis.
Von der staatlich geregelten Arbeit befreit sind folgende Kategorien von Volksgenossen:
Wer von Geburt aus von jeder geregelten Arbeit befreit ist, wird gleichfalls durch die Gesetze bestimmt. Diese Beg?nstigung kann durch die Gesetze einger?umt werden den Mitgliedern einer Dynastie, den Mitgliedern einer Anzahl von adeligen Familien, den Personen, welche zur Beschleunigung des Umwandlungsprozesses ihr Verm?gen von einer gewissen Ausdehnung vor der Zeit abgetreten haben und ihren Nachkommen. Die Gesetze k?nnen bestimmen, dass die durch Geburt erworbene Arbeitsbefreiung an gewisse Beschr?nkungen gebunden ist und dass sie nur einer beschr?nkten Anzahl von Nachkommen zustatten kommt, sodass z. B., wenn die Familienmitglieder der Dynastie ?ber eine gewisse Anzahl anwachsen, den ?berz?hligen Mitgliedern diese Beg?nstigung entzogen wird, sowie, dass nur jene Nachkommen der dynastischen Familie diese Beg?nstigung geniessen k?nnen, die einer monogamen Ehe zwischen besonders geeigenschafteten Personen entspringen und dergl.
Die Monarchie ist mit dem Kollektivismus durchaus vereinbar, vorausgesetzt, dass auch die Dynastie dem allgemeinen Gesetze der Eigentumslosigkeit und der Naturalwirtschaft unterworfen ist und dass ihre verfassungsm?ssige Stellung der Volkssouver?nit?t keinen Abbruch tut.
Die Aufrechterhaltung der Monarchie wird sich insbesondere dort empfehlen, wo sie zur Aufrechterhaltung der staatlichen Einheit notwendig erscheint. Damit im Zusammenhange kann auch der Fortbestand einer Anzahl hochadeliger Familien entsprechend erscheinen, besonders dann, wenn die Dynastie und jene Familien, welchen die Adelsqualit?t zuerkannt wird, den ?bergang in die neue Ordnung beg?nstigen, Staat und Volk zu repr?sentieren geeignet und sie den sozialen Frieden zu schirmen bereit sind. Die ihnen zukommenden sozialen Funktionen werden verfassungsgem?ss zu ordnen sein. Die Gesetze k?nnen auch da verhindern, dass die dem hohen Adel angeh?rigen Personen eine gewisse Anzahl entweder in den einzelnen Familien oder im Ganzen ?bersteigen, wenn sie bestimmen, dass die ?ber diese Zahl geborenen Nachkommen der Adelsvorz?ge nicht teilhaftig werden. Dass der Dynastie und dem Hochadel in einem Kollektivstaate ?sthetische Aufgaben und eine soziale Stellung einger?umt werden k?nnen, welche im Interesse des gesamten Volkes liegen und weder seiner Wohlfahrt noch seiner Freiheit abtr?glich werden k?nnen, glaube ich in meinem Roman >>?sterreich im Jahre 2020<< klar gezeigt zu haben.
Was die Personen und die Nachkommen jener Personen anbelangt, die nach obigen Grunds?tzen sich die Arbeitsbefreiung und demnach auch einen prozentualen Anteil an G?tern und Gen?ssen f?r sich und ihre Nachkommen gewissermassen erkaufen, so wird diese wohl nur f?r eine gewisse Zahl von Generationen bewilligt werden und dann erl?schen. Ihre Stellung und die der monarchischen Familie und der Familien des Hochadels zum Volke w?re eine verschiedene. Die letztgedachten Familien h?tten eine soziale Funktion zu erf?llen, die Nachkommen der Geldaristokraten aber nicht, ihre Freiheit w?re absoluter. Darum w?rde diese Freiheit immer unertr?glicher werden, w?hrend die Ausnahmsstellung jener Familien, wenn sie ihren Aufgaben gewachsen sind, immer mehr gerechtfertigt scheinen wird.
Der Kollektivismus beschr?nkt sich nicht auf die Produktion und Verteilung von Sachg?tern, sondern er hat auch die Aufgabe, alle Arten pers?nlicher Dienstleistungen sicher zu stellen und die Sachg?terproduzenten und jene, die pers?nliche Dienste zu leisten haben, in ein richtiges gegenseitiges Verh?ltnis zu bringen.
Da jeder Einzelne von allen Berufsklassen Vorteile empf?ngt, wenn ihm das auch oft nicht zum Bewusstsein kommt, so ist er auch allen verpflichtet und den Austausch von G?tern und Dienstleistungen in einem richtigen Verh?ltnisse zu ordnen, ist eine Hauptaufgabe der staatlichen Verteilung. Das richtige Mass der Verteilung festzustellen dient als Hauptgrundlage die ununterbrochene Ermittelung der Sterblichkeit in den verschiedenen Berufsklassen.
Da der Staat alle Kinder versorgt, steht ihm auch das Recht zu, auf Ehe und Kindererzeugung gesetzgeberischen Einfluss zu ?ben und die Fortpflanzung degenerierter und krankhafter Individuen zu unterdr?cken. Das wird in jenem Ausmasse zu geschehen haben, welches einer m?ssigen Vermehrung der Bev?lkerung nicht im Wege steht.
Das Schlagwort Utopie hat hier keine Berechtigung. Insofern es sich um Zust?nde handelt, die nirgends und niemals waren, ist zwar, was ich fordere, ein Nirgendwo, allein das gilt von allem, was die Entwicklung bringt. Seit noch nicht hundert Jahren haben wir Eisenbahnen, Telegraphen, elektrische Wunderwerke, die niemals vorher waren. Darum wurde das Alles doch verwirklicht. Wer aber dergleichen hundert Jahre vorher versprochen h?tte, w?re ein Utopist gewesen, weil er nicht wissen konnte, welche damals noch geheimen Kr?fte die Erde birgt und wie sie den Menschen dienstbar gemacht werden k?nnen. Allein was ich verspreche, ist lediglich vom Willen der Menschen abh?ngig. Es setzt keine neuen Wunder der Erfindung voraus, und rechnet auf nichts, was nicht durchf?hrbar w?re und es handelt sich nur um die Frage, ob wir Grund haben, die Ausf?hrung alles dessen, was ich empfehle, zu wollen und ob es m?glich sein wird, die widerstrebenden Elemente, welche heute allerdings die Macht in der Hand haben, zu ?berwinden. Diese Frage wird dort beleuchtet werden, wo die Wege besprochen werden, die in das neue Land f?hren.
Die grossen Verbrechen unserer Zeit, die politische Zersetzung, die sich ?berall, am st?rksten in ?sterreich, bemerkbar macht, die furchtbaren Hilfsmittel, welche staatsfeindliche Elemente zur Verf?gung haben, ich erinnere nur an die Zerst?rungen in Salonichi im April 1903, beweisen, dass neue Organisationen notwendig sind, will man die heutige Kultur besch?tzen. So werden die Gedanken der Staatsm?nner auf das gebracht werden, was in dem von mir angedeuteten Sinne liegt.
Zuerst folgt eine Besprechung der Verfassung und der Regierungsform, der dauernden Einrichtungen mit Inbegriff der Populationsgesetze, der Volkserziehung und des Volksunterrichtes, dann aller Zweige der Verteilung der Arbeit, G?ter und pers?nlichen Dienstleistungen. Sohin erst sollen Vorteile und Nachteile des Kollektivismus er?rtert werden und zuletzt werden die schon jetzt erkennbaren Mittel vorgeschlagen, welche die Umwandlung der Zust?nde bezwecken.
Die umst?ndliche Er?rterung der dem Kollektivismus angepassten Organisation ist darum erforderlich, weil man sich klar werden muss, ob ein so grosser Wirtschaftskomplex rationell verwaltet werden kann. Ist der Kollektivismus ausf?hrbar und welche Umgestaltungen m?ssen vorausgehen?
Das kollektivistische Rechtssubjekt.
Nicht leicht gibt es auf irgend einem Gebiete des menschlichen Lebens so viel Unklarheit, wie auf dem Gebiete des Sozialismus. Die Sozialisten wollen offenbar Produktion und Verteilung andere Grundlagen geben, aber bestimmte Formen hat die Vorstellung von der zuk?nftigen Gesellschaftsordnung nicht angenommen. Besonders ist der Begriff der >>Gesellschaft<<, den man mit dem Begriffe >>Staat<< in Gegensatz setzt, etwas ganz Nebelhaftes. Eine bestimmte Gestaltung hat die Gesellschaft nur in den K?pfen der Freil?nder angenommen. Sie fordern die Fortdauer des Staates und sagen, der Staat m?sse alle Produktionsmittel in seine Gewalt bringen, Eigent?mer aller Produktionsmittel werden, er d?rfe aber nicht selbst produzieren, sondern m?sse die Produktionsmittel den frei gebildeten Assoziationen zur Bewirtschaftung ?berlassen. Nur f?r einige Produktionszweige gestatten die Freil?nder die staatliche Produktion und das Charakteristische der Freilandstheorie ist der freie Anschluss eines jeden Individuums an eine oder mehrere der bestehenden Genossenschaften. Solche Ideen haben auch manche Anh?nger des Anarchismus und manche sozialdemokratischen Theoretiker scheinen auch an eine genossenschaftliche Organisation der Bewirtschaftung der Produktionsmittel zu denken. Andere wieder scheinen sich die Kommune oder Ortsgemeinde als souver?ne wirtschaftliche Einheit zu denken. Menger geht von der Anschauung aus, die Vertreter der Ersetzung des Staates durch die Gesellschaft meinten, dass alle Arbeitsorganisationen aus Vertr?gen hervorgehen, und dass also die Gesetze durch Vertr?ge ersetzt werden sollen.
>>Menger, Neue Staatslehre<< pag. 226. Er spricht zwar an dieser Stelle nur von den Anarchisten, aber es ist klar, dass das von allen Wirtschaftsformen gilt, welche genossenschaftliche Organisation zur Grundlage haben.
Dieser Ruf, der Staat solle durch die Gesellschaft ersetzt werden, beruht auf einem Grundirrtum der Sozialisten. Sie wollen dadurch die Freiheit allen Gliedern des Volkes sichern. Allein solange es ein Staatsterritorium, das heisst ein begrenztes Gebiet, auf dem sich das wirtschaftliche Leben abspielt, gibt, gibt es einen Staat. Der Staat hat Grenzen, er hat heimatsberechtigte Bewohner, er hat eine Gesetzgebung, welche sich auf das Staatsgebiet und dessen Bewohner erstreckt und dann ist der Staat in der Regel unabh?ngig von allen ?usseren M?chten. Obgleich f?r eine sehr ferne Zukunft die M?glichkeit eines Allerweltskommunismus nicht geleugnet werden soll, kann zun?chst an nichts anderes gedacht werden, als an eine Ver?nderung der Gesellschaftsordnung und der Eigentumsordnung auf dem Gebiete eines oder mehrerer Staaten und darum ist die Erhaltung der Staaten im Interesse des sozialistischen Ideals und der vern?nftige Sozialist bek?mpft die vom Staate unabh?ngige wirtschaftliche Macht, nicht den Staat, der dazu berufen ist, in Zukunft den Sozialismus zu verwirklichen und die sozialistische Wirtschaft zu betreiben.
Die unklaren K?pfe, die ?ber Sozialismus reden und schreiben, wollen den Staat abschaffen, weil sie sehen, dass die Gesetze nicht f?r Alle, sondern nur f?r die herrschenden Klassen gemacht sind. Darum glauben viele, die Anarchisten, dass die Abschaffung der Gesetze gen?ge, um der Ungerechtigkeit ein Ende zu machen. Die Gesetze sollen nun allerdings nicht im Interesse der herrschenden Klassen und Individuen gemacht werden, aber auch die Freiheit Aller hat die Herrschaft von Gesetzen, wenn auch anderer Gesetze zur Voraussetzung. Absolute Freiheit Aller, Anarchismus, ist schon wirtschaftlich unm?glich.
Diese Anschauungen waren l?ngst im Manuskripte dieses Werkes niedergelegt, als im Jahre 1906 sich die Allianz zwischen Kaiser Franz Josef und der Masse des Volkes vollzog.
Die Verfassung eines kollektivistischen Staates.
Das nat?rliche Ziel der Entwickelung der Gesellschaft ist die Volkssouver?nit?t, von welcher man heute nur theoretisch spricht. Sobald das Privateigentum und der Reichtum, also das wirtschaftliche ?bergewicht, Einzelner unterdr?ckt ist, gibt es keine Macht mehr, welche sich dem Volke gegen?ber behaupten k?nnte. Mit der Volkssouver?nit?t ist aber die Monarchie recht wohl vereinbar. Sie w?rde bedeuten, dass die oberste Leitung der Staatsgesch?fte, wie sie heute dem Staatsoberhaupte in den Kulturstaaten, seien diese Monarchien oder Republiken, zusteht, einer Familie erblich ?bertragen ist und vom Oberhaupt dieser Familie ohne pers?nliche Verantwortlichkeit ausge?bt wird. Selbstverst?ndlich wird die Regierungsgewalt des Staatsoberhauptes in einem Kollektivstaate eine wesentlich andere sein, als in einem Staate unserer Gesellschaftsordnung und auch das Staatsoberhaupt wird, wie jeder andere Volksgenosse, mehr Freiheit zu n?tzen, aber viel weniger Freiheit zu schaden haben, als heute.
Vereinbar mit der Volkssouver?nit?t ist die Monarchie dann, wenn die monarchische Gewalt namens des Volkes ausge?bt, von ihm abh?ngig erkl?rt wird und wenn das Volk das Recht hat, die Monarchie abzuschaffen, den Monarchen abzusetzen, die Successionsordnung abzu?ndern. Es ist h?chst wahrscheinlich, dass sich die Monarchie, wo sie heute besteht, wenigstens f?r eine Reihe von Generationen auch in der neuen Gesellschaftsordnung dann erhalten wird, wenn die Dynastie der Umwandlung der Gesellschaftsordnung Vorschub geleistet hat. Die Befugnisse des Monarchen werden nach mancher Richtung sehr beschr?nkt sein und die Hauptaufgabe des Monarchen wird nicht sein Anteil an der Gesetzgebung und Verwaltung, sondern die soziale Repr?sentation des Volkes und Staates sein. Der Monarch wird die Personifikation des Volkes und Staates darstellen und diese Stellung wird vorz?glich zum Ausdrucke kommen bei grossen Festlichkeiten und bei den obersten und pr?chtigsten geselligen Vereinigungen, deren Mittelpunkt regelm?ssig der Monarch sein wird. Er und seine Familie werden eine oberste Stellung einnehmen und damit er imstande sein soll, die umfassenden repr?sentativen Aufgaben zu l?sen, welche der Monarchie gestellt sind, wird zu pr?fen sein, ob nicht eine kleine Zahl adeliger Familien fortbestehen soll, die den Monarchen dabei unterst?tzen. Der Monarch, seine Familie und der Adel, wenn ein solcher forterhalten wird, k?nnen ebensowenig Privateigentum haben, wie irgend ein anderer Volksgenosse und den Aufwand der Hofhaltung bestreiten sie aus den ihnen vom Volke j?hrlich naturalwirtschaftlich angewiesenen Mitteln an Arbeitskr?ften und Naturalien. ?ber diese Hofhaltung wird in IV, N?heres gesagt werden.
Die blosse Erkl?rung, das Volk sei souver?n, ist ohne allen Wert. Man muss erst wissen, wer das Volk ist, da doch mindestens S?uglinge keinen Anteil an der Souver?nit?t haben k?nnen und man sich ?ber die Grenzen des Alters der Unselbst?ndigkeit erst einigen muss. Auch braucht jede Vereinigung von Menschen, die gemeinsame Zwecke verfolgen soll, bestimmte Organisationsformen, die umso schwieriger zustande kommen, je zahlreicher die Glieder einer solchen sind. Verfassungen m?ssen daher immer oktroyiert werden und zwar entweder von einem Monarchen, oder einer provisorischen Regierung, einem Diktator oder einer konstitutionellen Versammlung. Darum kann hier dieser Gegenstand nur theoretisch besprochen werden und die Verwirklichung der Volkssouver?nit?t wird einen Teil der Umgestaltungsarbeiten bilden, welche die neue Gesellschaftsordnung herbeif?hren sollen.
Vor allem entsteht die Frage, wer bei der Fassung von Volksbeschl?ssen eine Stimme haben soll, und es scheint f?r den Zukunftsstaat das Nat?rlichste, das Stimmrecht jedem m?nnlichen und weiblichen Volksgenossen einzur?umen, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, wenn die Gesetze bestimmen, dass mit dem vollendeten 18. Lebensjahre die Erziehungsgewalt der Familie und des Staates beendet und der junge Mensch, sei es Mann oder Weib, selbst?ndig ist. Bez?glich der Jugend, welche dieses Alter noch nicht erreicht hat, k?nnten verschiedene Grunds?tze angenommen werden, sie k?nnte 1. ganz unvertreten bleiben, 2. ihre Vertretung k?nnte dem Monarchen oder sonstigem Staatsoberhaupte einger?umt werden, endlich 3. k?nnte man sie in die H?nde der Eltern, vielleicht nur der Mutter oder Wahlmutter legen. Dann h?tten diese Personen f?r sie die Stimme abzugeben. Pluralstimme.
Da aber die ganze Bev?lkerung, auch die M?nner und die unverheirateten Personen, ein grosses Interesse daran haben, dass die neue Generation aufgezogen und zu einem t?chtigen Geschlechte herangebildet werde, scheint ein Bed?rfnis, die Jugend als solche besonders vertreten zu sehen, nicht gerade evident zu sein und nachdem in allen Dingen, insbesondere auch in Verfassungsfragen die gr?sste Einfachheit erw?nscht ist, d?rfte man von allen solche K?nsteleien absehen.
Das souver?ne Volk kann so wenig durch Verfassungsformen gebunden werden, wie fr?her der absolute Monarch durch Gesetze oder selbst durch seinen eigenen Willen dauernd in seiner Freiheit beschr?nkt werden konnte. Das Volk wird demnach nicht verpflichtet werden k?nnen, Abgeordnete zu w?hlen und ihnen die gesetzgebende Gewalt zu ?bertragen. Die Regel wird die Volksabstimmung sein, welche allerdings auch darauf gerichtet sein kann, f?r einen bestimmten Fall oder f?r eine bestimmte Zeit Vertreter zu w?hlen, welche als Vollmachtstr?ger zu betrachten sind. So k?nnten auch zur Vorberatung der j?hrlichen Beschl?sse ?ber Produktion und Verteilung, oder neuer Gesetze Deputierte gew?hlt werden mit Vorbehalt der Volksabstimmung zur Ratifizierung ihres Operates.
Ausser den Beschl?ssen ?ber den Volkshaushalt gibt es noch andere Gegenst?nde der Gesetzgebung. So ?ber Beschr?nkungen der Einzelnen auch in anderen Dingen als in Beziehung auf Arbeit und G?ter. Besonders sind Gegenstand der Gesetzgebung die Ehe, das Recht der Zeugung, die Erziehung und das Familienrecht, der aussereheliche Geschlechtsverkehr, das Strafrecht, die Disziplin und auch sonst alles, was das Volk in den Kreis seiner Gesetzgebung ziehen will.
Auch f?r diese Gesetzgebungsgegenst?nde kann der Staatsverwaltung ein sehr weitgehendes Verordnungsrecht einger?umt werden, aber selbstverst?ndlich mit dem Rechte des Widerrufes durch Volksbeschl?sse und der Einschr?nkung in Beziehung auf eine Reihe von bestimmten Gegenst?nden.
Die Vorlagen der Staatsverwaltung werden vom Ministerium beraten und beschlossen. Die untergeordnete Beamtenschaft hat das Recht, ?ber eine Anfrage der Regierung oder aus eigenem Entschlusse Antr?ge zu stellen, ?ber welche das Ministerium zu beraten hat, die aber auch, wenn sie nicht als Regierungsantr?ge eingebracht werden, jeder Beamte und jede Beamtenkorporation einzubringen berechtigt ist, insofern sie die erforderliche Unterst?tzung finden. Hat das Volk Beschl?sse gefasst, wonach bestimmte Entscheidungen ?ber Fragen des Volkshaushaltes oder der Gesetzgebung nicht im ganzen Staat einheitlich geregelt werden, sondern nur mit G?ltigkeit innerhalb einer Provinz, eines Kreises oder f?r einen Bezirk oder eine Gemeinde beschlossen werden sollen, so hat die Bev?lkerung jenes Gebietes dar?ber zu entscheiden, f?r welche das Gesetz oder die Massregel G?ltigkeit haben soll. Doch muss ein allgemeiner Volksbeschluss immer die Kraft haben, solche Gesetze oder Volksbeschl?sse kleinerer Gebiete aufzuheben, weil sonst der Staat nach und nach in Gemeinden zerfiele und der Besitz des gesamten Volkes zum Gemeindebesitze gemacht werden k?nnte. Dadurch w?rde man sich dem Individualismus wieder n?hern.
Die Gemeinden sind als verfassungsm?ssige K?rperschaft in Permanenz. Bei jeder Mahlzeit kann jeder, dem es beliebt, beantragen, zu einer bestimmten Stunde abends zusammenzutreten, um einen Gegenstand zu beraten und dar?ber und mit Beschr?nkung der Wirksamkeit auf die Gemeinde, soweit allgemeine Beschl?sse nicht im Wege stehen, zu beschliessen, oder Gegenst?nde allgemeiner Geltung zu beraten und Probeabstimmungen einzuleiten. Auf solche Art werden auch selbst?ndige Antr?ge oder Ab?nderungsantr?ge der Gemeinden zu stande kommen, welche, um die Unterst?tzung anderer Gemeinden zu erlangen, durch das Kreisblatt oder Provinzblatt zu ver?ffentlichen sind. F?r autonome Gemeindebeschl?sse wird ein Quorum festgesetzt werden, f?r Finalabstimmungen des Reiches wird man darauf halten, dass jeder Stimmberechtigte seine Stimme abgibt und die Stimmenthaltung wird als Pflichtverletzung betrachtet werden. Das Stimmrecht kann an jedem Aufenthaltsorte innerhalb des Reiches, nicht bloss am Wohnorte des Abstimmenden, ausge?bt werden, wenn es sich um Reichsabstimmungen handelt. Durch Festsetzung der Abstimmung auf eine genau bestimmte Zeit wird die Abgabe von Doppelvoten unm?glich gemacht. Gegen die Abgabe von Stimmen durch Unbefugte sch?tzt die Legitimationskarte, ohne welche Niemand sich ausserhalb des Bezirkes aufhalten kann. An Abstimmungen und Wahlen f?r ein begrenztes Wirksamkeitsgebiet werden nur stimmberechtigte Angeh?rige jenes Gebietes und wenn sie sich, obschon ausserhalb ihrer Gemeinde, doch innerhalb jenes Gebietes, f?r welche Abstimmung oder Wahl wirksam ist, aufhalten, teilnehmen k?nnen.
Das Wahlrecht kann nach besonderem Volksbeschlusse ausge?bt werden, um Abgeordnete mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten mit oder ohne Vorbehalt der Ratifikation zu betrauen. Es kann solchen Abgeordneten die Beschlussfassung ?ber gr?ssere Arbeiten ?bertragen werden, welche vorgeschlagen wurden; ?ber Monumental-, Eisenbahn- und Kanal-Strassen- oder Br?ckenbauten, deren Zweckm?ssigkeit nur von Personen beurteilt werden kann, welche die Vorlagen eingehend pr?fen.
Das Wahlrecht kann ferner ausge?bt werden, um Beamte f?r die F?hrung der Gesch?fte zu ernennen. In einem anderen Abschnitte, V, 1, wird er?rtert werden, weshalb sich die Bestellung der Verwaltungsbeamten, Unterrichtspersonen und ?rzte durch Volkswahlen nicht empfiehlt, dass es aber zweckm?ssig erscheint, den staatlich bestellten Verwaltungsbeamten zur Mitarbeit und zur Wahrnehmung der Rechte der Einzelnen vom Volke gew?hlte ?berwachungsorgane, >>Volksbeamte<<, beizugeben. Diese Wahl hat das Volk, n?mlich die stimmberechtigte Bev?lkerung des Gebietes, f?r das die Wahl Geltung hat, zu vollziehen. Die Volksbeamten wird man aber nicht nur den Beamten untersten Ranges, sondern auch den ?bergeordneten Beamten und den Ministern an die Seite stellen m?ssen, vielleicht auch als Mitberater des Monarchen und der Hof?mter bestellen, und da entsteht die Frage, ob es zweckm?ssig ist, auch die Volksbeamten h?herer Ordnung durch das Volk w?hlen zu lassen. Innerhalb der Gemeinden und innerhalb des Bezirkes wird es viele Personen geben, welche allen Gemeindegenossen und allen Bezirksgenossen sehr genau pers?nlich bekannt sind und darum kann die Wahl von Volksbeamten f?r die Gemeinden und Bezirke durch das Volk ohne Zweifel gutgeheissen werden. Allein ein Kreis hat schon eine so grosse Ausdehnung, dass die Wahl nicht leicht auf Jemand fallen k?nnte, der der Mehrzahl der Stimmberechtigten bekannt w?re. Es k?nnte also die Wahl der Volksbeamten h?herer Ordnung den Volksbeamten selbst ?berlassen werden, wenn anzunehmen ist, dass sie durch die Gesch?ftsf?hrung und infolge der Zusammenk?nfte eine genauere Kenntnis der M?nner erlangen, welche ihrem Berufe angeh?ren und sich f?r einen h?heren Rang eignen. Dieses Wahlrecht w?re immer nur ein stellvertretendes.
Dass die Gemeinden f?r die eigenen, die Allgemeinheit nicht ber?hrenden autonomen Angelegenheiten gesch?ftsf?hrende Vertreter w?hlen werden, ist nicht wahrscheinlich, weil es geringe Schwierigkeiten macht, zu einer Vollversammlung zusammenzutreten, und eines der stimmf?hrenden Mitglieder jeweilig zur Leitung der Verhandlung zu bestimmen. Doch setzt das die Gemeindeeinrichtungen voraus, welche in diesem Werke zur Grundlage genommen sind, n?mlich mit Gemeindehaushalt statt des Familienhaushaltes und mit eng zentralisierten Wohnbauten.
Alle durch Wahl bestellten Vertreter und Organe des Volkes wird das Volk auch wieder abzurufen berechtigt sein. So oft ein darauf bez?glicher Antrag eingebracht wird, wird er sofort in Verhandlung gezogen und nur Beschlussfassungen dieser Art, an welchen sich das ganze Volk oder ganze Provinzen oder Kreise beteiligen m?ssen, werden einen in den Zeitungen ver?ffentlichten Antrag voraussetzen, der die Zustimmung weiterer Kreise hat. Best?nden keine solchen Beschr?nkungen, so w?rde das Volk durch zahllose Abstimmungen bel?stigt werden.
Wahlen werden daher am besten auf unbestimmte Zeit, bis zur Abberufung vollzogen werden und eine im vorhinein bestimmte Dauer der Mandate ist in einem Staate mit Volkssouver?nit?t nicht zu empfehlen. Der Zwang, einem Gew?hlten das Mandat vor Ablauf einer gesetzlich bestimmten Periode nicht zu entziehen, nach deren Ablauf aber neuerlich zu einer Wahl zu schreiten, ist eine Einschr?nkung der Souver?nit?t.
Was das Verfassungsleben im Kollektivstaate anbelangt, so ist leicht einzusehen, dass die organisatorischen Arbeiten w?hrend der Umgestaltungsperiode sehr mannigfaltig und schwierig w?ren, dass aber, wenn einmal das richtige Gleichgewicht gefunden ist, die gesetzgeberischen Aufgaben, wenngleich der Volkswille f?r jede Produktion und jede Verteilung massgebend ist, viel einfacher sind als heute, daf?r allerdings von weit gr?sserer Tragweite. Die Unterschiede des Berufes, der Klassen und des Besitzes zwischen den B?rgern der heutigen Staaten schaffen eine ungeheuere Menge von Verwickelungen, eine Menge h?chst sch?dlicher Reibungsfl?chen, welche im Kollektivstaat entfallen. Man denke nur an die Zollgesetzgebung und an die Handelsvertr?ge, welche wir von Zeit zu Zeit schliessen m?ssen und deren Zustandekommen deshalb so schwierig ist, weil jede einzelne Bestimmung dieser Gesetze und Vertr?ge f?r viele Tausende ein Vorteil, daf?r f?r viele Tausende ein Schaden ist. Meist werden ganze Gewerbe zugrunde gerichtet, andere zur Bl?te gebracht und es ist ganz unm?glich, die Folgen einer ?nderung in den Z?llen und Handelsvertr?gen f?r das Ganze und f?r die Einzelnen zu berechnen. Hat man doch in ?sterreich durch ein Menschenalter Ausfuhrpr?mien f?r den Zucker bewilligt, und als diese durch die Br?sseler Konvention beseitigt wurden, wurde der Zucker in ?sterreich f?r die Konsumenten um 10% billiger und ausserdem stieg die Zuckerausfuhr betr?chtlich. Im Kollektivstaat gehen die Volksbeschl?sse f?r den internationalen G?teraustausch dahin, die Staatsverwaltung zum Verkaufe oder Austausche der ihr namhaft gemachten ?bersch?sse an G?tern der einen Art an das Ausland und zum Einkauf und Eintausch anderer G?ter vom Auslande zu erm?chtigen und die Verwaltung hat nur darauf zu sehen, die g?nstigsten Bedingungen zu erzielen. Aller Schaden und Vorteil des internationalen G?teraustausches verteilt sich verh?ltnism?ssig auf Alle und nicht ein einziges Gewerbe, nicht ein einziger Beruf, insofern man darunter die Angeh?rigen dieser Berufe und ihre Einzelinteressen versteht, kann darunter leiden, niemand sich daran bereichern, niemand dadurch ruiniert werden, so dass auch hier die Totalversicherung, als welche sich der Kollektivismus darstellt, sich automatisch vollzieht.
Eine rasche Entscheidung solcher Fragen, wie ?ber Aus- und Einfuhr, oder ?ber Produktion und Verteilung, oder ?ber Ehe, Zeugung, Familienrechte usw., kann aber nur dann im Kollektivstaate erwartet werden, wenn das Volk sich damit begn?gt, der Staatsverwaltung grunds?tzliche Direktiven zu erteilen, allgemeine Weisungen, und dazu wird das Volk von selbst gedr?ngt werden. Man lese die Gefechtsdispositionen eines Feldherrn und man wird erkennen, dass die schwerwiegendsten Entscheidungen in wenige Worte zusammengefasst werden m?ssen, welche dem Untergebenen einen weiten Spielraum der Initiative ?berlassen. Im Kollektivstaate kann es mit den Volksbeschl?ssen auch nicht anders gehalten werden. Um das aber in seiner Durchf?hrbarkeit zu erkennen, ist es notwendig, die Einfachheit der Verteilung und der ?ffentlichen Rechnungslegung zu erfassen, welche im Abschnitte ?ber die Statistik VI, 8, dargelegt werden wird. Auch bedarf diese Art der Verwaltung einen wohlgef?gten und gutgeschulten Beamtenk?rper. W?rde man, was ich f?r durchaus fehlerhaft hielte, die Verwaltungsbeamten w?hlen, so w?rde sich eine solche Abh?ngigkeit der Beamten von den W?hlern geltend machen, dass es niemals das allgemeine Wohl w?re, das die Beamten im Auge h?tten und wegen des h?ufigen Wechsels und der mangelnden Schulung w?re auch zu besorgen, dass gew?hlte Beamte sich nicht zu helfen w?ssten und aus Mangel an Erfahrung Fehler auf Fehler machen, insbesondere, dass sie nicht organisch zusammen wirken w?rden. Der Beamtenberuf setzt, wie jeder andere Beruf, eine bestimmte Vorbildung, Schulung und Erfahrung voraus, weshalb in V, 1, die Erg?nzung des Beamtenk?rpers nicht durch Wahl, sondern durch Ernennung vorgeschlagen wird.
Es entsteht die Frage, wie dem ?bel vorgebeugt werden soll, dass die Staaten wieder zerfallen und fort und fort sich in kleinere Teile aufl?sen. Gegen den Willen der Gesamtheit w?rde sich eine im Innern des Staatsgebietes gelegenen Gemeinde oder ein solcher Bezirk nicht leicht von dem gr?sseren K?rper lostrennen k?nnen. Der G?tertausch ist ein so starkes Bed?rfnis, dass die Gemeinden kein Interesse haben k?nnen, sich loszusagen. Eine solche Gemeinde w?rde sofort boykottiert werden und k?me in einigen Tagen in grosse Verlegenheiten, ohne einen erdenklichen Vorteil dagegen zu erlangen. Auch w?rde der Grundsatz des ausnahmslosen Staatseigentumes den Staat berechtigen, das ganze mobile Eigentum aus einer solchen Gemeinde wegzuschaffen und diese k?nnte es auf keine Weise sich ersetzen. Es gilt dies nicht nur von St?dten, die auf den Bezug von Nahrungsmitteln aus dem flachen Lande angewiesen sind, sondern auch von den kleinsten Gemeinden. Aber an der Grenze gelegene Gemeinden k?nnten leicht ein Interesse haben, sich von dem Staate loszusagen und sich dem Nachbarstaat, falls er ein Kollektivstaat w?re, anzuschliessen. Geht man von der Anschauung aus, und h?tte sich diese vollkommen eingelebt, dass aller Besitz Eigentum des ganzen Volkes sei, so w?rde sich eine solche Sezession als eine Rechtsverletzung darstellen, die freilich deshalb von sehr geringem Belang w?re, weil eine solche Lostrennung zugleich eine Verzichtleistung auf den Mitbesitz der ausserhalb der Gemeinde befindlichen G?ter und auf alle pers?nlichen Anspr?che der Gemeindemitglieder gegen den Staat mit sich br?chte. Auch k?nnte ohne Mitwirkung der Nachbarstaaten eine solche Lostrennung niemals stattfinden und selbst mit ihrer Zustimmung nur dann, wenn es Kollektivstaaten sind, und dagegen w?rde man sich wohl durch internationale Vertr?ge sch?tzen.
Es w?re aber sonderbar, wenn solche Fragen mit Gewalt entschieden w?rden und man wird nur darauf hoffen m?ssen, dass ein organisches Ganzes eine grosse Anziehungskraft auf alle Teile aus?ben m?sse und daher ist anzunehmen, dass, wo es an einer solchen Anziehungskraft fehlt, ein Gebrechen an der Gerechtigkeit und an der zweckm?ssigen Verwaltung vorliegen muss. Plato nennt ein Gemeinwesen, in dem eine wahre Solidarit?t besteht, ein k?nigliches Geflecht und ein solches zusammenzuweben, muss jeder Staatsmann als seine Aufgabe betrachten. Auch setzte die Sezession voraus, dass der Nachbarstaat das neue Glied als gleichberechtigten Bestandteil aufzunehmen einwilligte, und es ist nicht anzunehmen, dass das so leicht geschehen wird, weil zwischen den B?rgern verschiedener Staaten sich immer Verschiedenheiten herausbilden werden, welche den bestehenden Zusammenhang verst?rken, neue Angliederungen erschweren. Im Einvernehmen mit den beteiligten Staaten w?rde sich aber auch eine solche Ver?nderung schmerzlos vollziehen, vorausgesetzt, dass beide beteiligten Staaten die kollektivistische Gesellschaftsordnung angenommen haben. Ist der Nachbarstaat noch nicht zum Kollektivismus ?bergegangen, so ist eine solche Sezession wohl undenkbar, weil die Mitglieder der Grenzgemeinde in dem neuen Verbande ihre Rechnung nicht finden k?nnten, der Nachbarstaat aber das kollektivistische Ferment f?rchten w?rde, welches die neuen B?rger einschleppen m?ssten.
Die Monarchie und der Adel.
Ist ein Volk n?chtern und sein Sinn nur auf das N?tzliche gerichtet, so wird ihm die Monarchie im Kollektivstaate etwas sehr ?berfl?ssiges erscheinen, ist ein Volk aber prachtliebend und von sehr reicher Phantasie, so wird ihm die Hofhaltung eines Monarchen, die gl?nzende Repr?sentation nach aussen und der st?rkere Aufwand f?r das Sch?ne und Kostbare willkommen sein. Im kollektivistischen Staate ist eine Gefahr f?r die Volksfreiheit mit der Institution der Monarchie und des Adels nicht verbunden. Der Monarch besorgt die ihm durch die Verfassung und den Volkswillen ?bertragenen Gesch?fte als Mandatar und besitzt keine Autorit?t als jene, die ihm das Volk auf jeweiligen Widerruf ?bertr?gt. Er ist nicht K?nig von Gottesgnaden, sondern von Volkes Gnaden. Er ist ebenso eigentumslos, wie ein anderer Volksgenosse, aber er hat einen zwar genau umschriebenen, aber immerhin ausgedehnten Wirkungskreis, ist unverantwortlich und f?r seine Person dem Gesetze nicht unterworfen.
Anf?nge zu allen zuk?nftigen Gestaltungen, die auf den Kollektivismus hinauslaufen, k?nnen schon heute beobachtet werden. In ?sterreich werden die Abgeordneten, wenn sie auch Bauern oder Arbeiter sind, zu den Hoffesten herangezogen, was noch vor 50 Jahren unm?glich schien und in D?nemark soll es Hofsitte sein, zu jeder Hoftafel einen Gewerbsmann zu laden.
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